BRANCHENEMPFEHLUNG für Orderzentren und Ordertage

(10.4.2020)

Heute Nacht hat Minister Anschober die Verordnung zum langsamen Hochfahren des Handels kundgemacht. Wir waren bis zuletzt mit den Entscheidungsträgern und der WKO im Austausch, um auf eine positive Ausformulierung für unsere Branche einzuwirken.

Aufgrund der Verordnung ändert sich der rechtliche Rahmen für die Öffnung von Orderzentren bzw. die Durchführung von Ordertagen nicht und stellt sich wie folgt dar:

  • Nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz kann der Gesundheitsminister durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
  • Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat der Gesundheitsminister die Verordnung COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 erlassen (verlängert durch BGBl. II Nr. 110/2020).
    Nach dieser VO ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme besteht unter anderem für den Bereich Lebensmittelhandel.
  • Weiters hat der Gesundheitsminister aufgrund der Verordnungsermächtigung die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Betreten öffentlicher Orte unter anderem nur dann erlaubt, wenn dies zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist.

In der heute Nacht veröffentlichten Verordnung COVID-19, BGBl. II Nr. 130/2020 wird auch auf baulich verbundene Betriebsstätten eingegangen: Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammen–zuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird.

Aufgrund dieser gesetzlichen Lage empfehlen wir die Öffnung von Orderzentren und die Durchführung von Ordertagen für Sportartikel frühestens ab 2. Mai 2020.

Die Durchführung vor dem 2. Mai kann sowohl für die Kunden (Händler) als auch die Veranstalter Anzeigen und somit Bußgelder von den Verwaltungsbehörden zur Folge haben.

Den gesamten Text der Regierung betreffend der Teilweisen Öffnung von Gewerbebetrieben finden sie hier: https://www.vsso.at/teilweise-oeffnung-von-gewerbebetreibenden/

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Für weitere Fragen steht das VSSÖ-Team jederzeit zur Verfügung.