CORONAVIRUS – Infoseite für die Sportartikel- und die Fahrradbranche 20/21

Letztes Update: 18.1.2021

Die Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 Virus ist eine enorme Herausforderung für die Menschen und Unternehmen in Österreich. Die aktuellen Entwicklungen ziehen viele Unsicherheiten mit sich – sowohl in gesundheitlicher, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Der VSSÖ ist seit Beginn im permanentem Austausch mit Regierungsstellen, Ministerien und der WKO. Auf dieser Seite werden die relevanten Informationen für die Sportartikelbranche zusammengefasst und regelmäßig aktualisiert.

Wie die Regierung hilft bzw. mit welchen Unterstützungen sie rechnen können finden sie sehr übersichtlich in diesem Schreiben der WKO über Kosten!

Neuigkeiten von der Pressekonferenz der Bundesregierung am 17.1.2021

  • Lockdown wird bis 7.2.21 verlängert
  • Semesterferien Wien und NÖ vom 1.- 7.2.2021 wie geplant, Oberösterreich und die Steiermark werden die Semesterferien vom 8.-14.2.21 vorziehen somit starten alle restlichen Bundesländer am 15. Februar mit dem Unterricht vor Ort
  • Abstand von 1m auf 2m vergrößert
  • ÖSFA Start (2. und 3. Feber 2021) nur in Schauräumen (keine Messen erlaubt)
  • FFP2 Masken ab 25. Jänner 2021 Pflicht:
    • im öffentlichen Verkehr (inkl. Bergbahnen)
    • im Handel für Kunden
    • Handelsangestellte können zwischen FFP2 Masken oder herkömmliche Masken  entscheiden + zwei mal pro Woche testen
    • Beachten Sie das Angebot des VSSÖ von CE zertifizierten FFP2 Masken (hier gehts zum Bestellformular)
  • NEU: Fixkostenzuschuss 2 von Euro 800.000 auf eine Million erhöht
  • NEU: Umsatzersatz nun doch mit Fixkostenzuschuss 2 kombinierbar (Antrag bis 20.1.21 einreichen)
    • Wichtig für Skiverleih (von BM Blümel gestern 2x erwähnt) + Verkauf (gilt auch für Radverleih + Verkauf)
    • Bis jetzt: Skiverleih konnte öffnen aber im Shop durfte nichts verkauft werden: somit konnte für den Verkauf kein Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden
    • Neu: Verleih hat offen, Shop geschlossen – man darf nun doch für den Bereich Verkauf einen Umsatzersatz von 25% beantragen und für den Verleih den Fixkostenzuschuss 2 (war bis zuletzt ausgeschlossen)
  • NEU: Ausfallbonus
    • kann auch noch für November und Dezember 2020 beantragt werden
    • Für Verleih und Bereich Verkauf möglich
    • Höhe: max. 30% vom Umsatzverlust, gedeckelt mit 60k (Auszahlung: 30k + 30k, jeder Fall wird geprüft, aber für kleine Betriebe jetzt schnelle Liquidität)
    • Ein Beispiel: 2019 Umsatz 1 Mio. 2020 Umsatz 100k = Umsatzverlust ist 900k, 30% wären 300k, die jedoch mit 60k gedeckelt sind (Auszahlung 30k sofort und 30k nach Prüfung)

Die Frist für den Umsatzersatz bei dem Lockdown 3.0 endet am 20.1.21

Wie bereits im Dezember auf dieser Seite notiert, können Händler für den Zeitraum 26.12. bis 31.12.2020 noch einen Umsatzersatz in der Höhe von 25% des Jahres 2019 geltend machen. ACHTUNG: die Frist für das Ansuchen endet jedoch bereits am 20. Jänner 2021 – es ist also Eile geboten!

Hier finden Sie ein sehr übersichtliches Informationsblatt der WKO, auf dem der Fixkostenzuschuss 800.000, der Umsatzersatz und der Verlustersatz sehr übersichtlich erklärt sind und welche Unterstützung mit welcher kombinierbar ist: https://news.wko.at/news/oesterreich/Factsheet_Verlustersatz.pdf

Lockdown 3.0 von 26. Dezember bis 18. Jänner 2021 – Skiverleih kann offen halten!

Der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23.12.21 entnehmen wir folgende relevante Informationen für die Sportartikelbranche:

Der Schiverleih darf stattfinden und zum Zwecke des Schiverleihs ist auch das Betreten der Betriebsstätte zulässig (Skiverleih ist ja keine Körpernahe Dienstleistung). Verboten ist ja nur das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren. Zu beachten ist Mund-Nasen-Schutz, die Einhaltung der Abstandsregel und die 10m2 Regel. Service und Depot können durchgeführt werden, Verkauf ist untersagt. Es ist nun offensichtlich so, dass es für den Schiverleih den Workaround über Click & Collect nicht braucht.

Verkauf von Waren in dem Geschäft ist untersagt, Click & Collect ist aber erlaubt. Das bedeutet, dass die Ware  vom Kunden bestellt werden kann, die Übergabe der Waren muss aber ausserhalb des Geschäftes / Verkaufsraumes stattfinden.

Umsatzersatz 26. – 31. Dezember 2020:

  • Umsatzersatz kann nicht gemeinsam mit FKZ II in Anspruch genommen werden!
  • Dieser Umsatzersatz hat NICHTS mit dem Umsatzersatz aus dem November zu tun
  • Die Ersatzraten für Dezember wurden analog zur Gastronomie auf 25 % reduziert
  • Hinweis für Mischbetriebe: Ist ein von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt Betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.

Umsatzersatz ab 1. Jänner 2021:

Mit 1. Jänner gibt es keinen Umsatzersatz mehr. Als Coronahilfen gelten dann der Fixkostenzuschuss (bis 800.000 Euro) und der Verlustersatz (bis drei Millionen Euro).

Hier noch der Link zur neuen Verordnung des Gesundheitsministers: Verordnung vom 23.12.20 .

Lockdown 2.0 von 17. November bis 6. Dezember 2020!

Dieser Lockdown trifft die Sporrtartikelbranche in einer der wichtigsten Einkaufszeiten, die Vorweihnachtszeit!

Umsatzersatz von 40% des Umsatz von 2019 kann beantragt werden. Mehr Info hier: https://www.vsso.at/sportfachhandel-erhaelt-umsatzersatz-von-40-prozent/

Für die Zeit nach dem Lockdown 2.0 kann neben dem Fixkostenzuschuss 2 und dem Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds seit 15.12.20 ein Verlustersatz beantragt werden. Hier geht es zum Antrag: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

Öffnung aller Sportgeschäfte ab Anfang Mai wieder erlaubt!

Ab Anfang Mai ist die Öffnung aller Sportgeschäfte im gesamten Bundesgebiet wieder erlaubt. Die Hygienvorschriften sind aber ausnahmslos einzuhalten.

In unserem Beitrag “COVID-19 SCHUTZKONZEPT für den SPORTARTIKELHANDEL und die SPORTARTIKELINDUSTRIE” haben wir in wenigen Worten zusammengefasst worauf Sie als Unternehmer achten müssen, damit eine zweite Infektionswelle vermieden wird und wir damit einen weiteren Lockdown vermeiden. Checklisten für Verkaufsräume, für Büros und auch für Besuche des Aussendienstes bei Kunden bilden eine Hilfestellung um in den nächsten Monaten eine Verbreitung des Virus weiterhin einzudämmen!

Weltweit sind sich Vilologen, Mediziner und Politiker einig, dass das Virus nicht besiegt, sondern nur die Verbreitung eingedämmt wurde!

Politiker pochen mehr und mehr auf die Selbstverantwortung der Bürger. Wir als Unternehmer sollten Volbilder für unsere Mitarbeiter und Kunden sein und die Hygienmassnahmen ernst nehmen. Ein weiterer Lockdown wäre fatal und viele von uns würden diesen wirtschaftlich nicht überleben!

BRANCHENEMPFEHLUNG für Orderzentren und Ordertage

Aufgrund dieser gesetzlichen Lage empfehlen wir vom VSSÖ die Öffnung von Orderzentren und die Durchführung von Ordertagen für Sportartikel frühestens ab 2. Mai 2020.

Lesen Sie mehr hier ………

Öffnung des Fahrrad- uns Sportartikelhandels für Geschäfte bis max. 400m2 Größe (ab dem 14.4.2020)

Ab 14.4. dürfen Fahrrad- und Sportartikelgeschäfte wieder aufsperren, jedoch nur unter den folgenden Bedingungen:

  • Max. 400m2 Verkaufsfläche (derzeit klären wir ab ob die Verkaufsfläche von größeren Geschäften reduziert werden darf)
  • Nur ein Kunde pro 20 m2
  • Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
  • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden

Befindet sich das Sportartikelgeschäft in einem Einkaufszentrum, welches  gesamt die 400 m2 Grenze übersteigt, so ist von einer Öffnung noch abzusehen.

Ab 1. Mai dürfen dann alle Fahrrad- und Sportartikelgeschäfte unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder aufsperren!

Allgemeine Informationen der Bundesregierung über die teilweise Öffnung von Gewerbebetrieben finden sie hier ……..

Öffnung Fahrrad-Verleih (ab dem 3.4.2020)

So wie Fahrradwerkstätten für Reparaturen und Service dürfen nun auch Fahrrad Verleihgeschäfte unter Einhaltung der Hygienevorschriften ihre Pforten wieder öffnen.

Der VSSÖ hat sich mit der WKO dafür seit Tagen stark gemacht und die Verantwortlichen teilen die Meinung, dass der Fahrradverleih gleich einzustufen ist wie der Autoverleih. Um die Mobilitätskette zu garantieren, dürfen deshalb Fahrräder nun auch wieder verliehen werden.

Jedoch ACHTUNG: das Fahrrad soll und darf nur für notwendige Fahrten verwendet werden (Einkaufen, Arzt, Apotheke, ….).
Als Sportgerät ist es derzeit nicht zu benutzen!

Öffnung von Fahrrad Werkstätten (ab dem 18.3.2020)

Laut der Verordnung des Sozialministeriums betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten des Kundenbereichs seit 16. März 2020 auch in Sport- und Radgeschäften untersagt (Kriterien zur Schließung von Geschäften finden Sie hier). Eine Ausnahme sind seit 18.3.2020 Fahrrad Werkstätten.

Zulässig ist: Wartung, Service Reparatur etc. Bei der Übergabe sind die Hygieneverhaltensregeln zu beachten

Nicht zulässig: Verkaufsgeschäft (Ausnahme: Fahrradschlauch- oder erforderlicher Ersatzteilverkauf)

Worauf ist bei Öffnung zu achten:

  • Kein direkter Kontakt mit dem Kunden!
  • Keine Barzahlungen!
  • Mitarbeiter_innen sollten alleine oder mit dem Mindestabstand von einem Meter!
  • Vermeiden Sie unnötige Fahrten mit dem Fahrrad

Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass unnötige Fahrten und unnötiger Kontakt vermieden wird, da dies im Gegensatz zu den Maßnahmen der Bundesregierung steht. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Reparatur von Fahrrädern nicht dazu führen darf, dass mehr Menschen das Fahrrad für Sport oder Freizeitaktivitäten verwenden. Dies ist bis mindestens 13. April strikt untersagt und würde in weitere Folge auch dazu führen, dass bei Unfällen wichtige Ressourcen aus dem Gesundheitswesen blockiert werden.

Aus heutiger Sicht können wir nicht beurteilen ob eine Öffnung bzw. eine tlw. Öffnung eine Auswirkung auf den Zugang von Förderungen hat.

FAQs zur Öffnung von Fahrrad-Werkstätten

Dürfen Werkstätten mit Fahrrädern in Zeiten des Betretungsverbotes öffnen?

Ja dürfen sie. Dies wurde auch seitens Ministeriums durch ein persönliches Mail an Michael Nendwich nochmals bekräftigt und klargestellt.

Wie viele Personen können in der Werkstatt arbeiten?

Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Hygienevorschriften wie zum Beispiel der Mindestabstand. Je weniger Mitarbeiter_innen miteinbezogen werden desto besser, da bei größeren Gruppen das Risiko der Ansteckung steigt und zwar beim Weg in die Arbeit und zurück als auch in der Arbeit.

Dürfen die Kunden die Fahrräder bringen/abholen?

Wenn die Fahrräder für wichtigen Fahrten (Arbeit, Arzt, Apotheke, einkaufen) verwendet werden, dann ist dies möglich. Es muss in jedem Fall der direkte Kontakt aber auch unnötige Fahrten vermieden werden. Freizeitfahrten stehen im klaren Wiederspruch zu den von der Bundesregierung ausgegeben Ausgangsrestriktionen.

Dürfen Ersatzteile auch für die Selbstmontage verkauft werden?

Ja, erforderliche Ersatzteile die notwendig sind um die Mobilität für notwendige Fahrten (Einkaufen, Arbeit, Arzt, Apotheke) aufrecht zu erhalten.

Gelten diese Regelungen auch für Gebiete, die unter Quarantäne stehen?

Dies ist von der jeweiligen Landesregierung zu entscheiden und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Wofür darf das Fahrrad derzeit verwendet werden?

Das Fahrrad darf derzeit nur für notwendige Fahrten wie einkaufen, zur Apotheke, zum Arzt oder zur Arbeit verwendet werden. Unnötige Fahrten müssen vermieden werden!

Kurzarbeit

Zwei neue Infos vom 24.3.20 in FETT

  • Es wird nun auch im Krankheitsfall die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe bezahlt:
    •  Folgende Lösung wurde erzielt: das AMS zahlt die Beihilfe auch für Arbeitszeiten, die aufgrund von Krankenstand entfallen.
    • Ein Beispiel: Gibt es im Unternehmen Kurzarbeit und wird die Arbeitszeit etwa von 40 auf zehn Stunden reduziert, dann werden drei Viertel des Krankenstands vom AMS getragen, das Unternehmen zahlt nur für zehn Stunden
  • wenn ein Unternehmer einen gekündigten Mitarbeiter nun doch auf Kurzarbeit umstellen möchte, dann ist dies möglich, jedoch VORSICHT:
    • Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter abgemeldet hat, jetzt aber rückwirkend auf das Kurzarbeitsmodell umsteigen will, dann soll er bitte NICHT den oder die Mitarbeiter wieder rückwirkend anmelden (löst automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung aus – Behebung auf Antrag nötig und natürlich auch möglich, aber Arbeitsaufwand) sondern er soll die ABMELDUNG STORNIEREN – Dann läuft der Versicherungsverlauf durch und es gibt keine Sanktionen.
  • COVID-19 Kurzarbeit ist seit 18. März 2020 über das AMS zu beantragen
  • COVID-19 Kurzarbeit ist rückwirkend bis 1. März möglich
  • Maximale Dauer: 3 Monate (mit möglicher Verlängerung um weitere 3 Monate)
  • Einzelvereinbarungen mit Mitarbeiter_innen wenn es keinen Betriebsrat gibt sind nötig.
  • COVID-19 Kurzarbeit bei Altersteilzeit nicht möglich

Informationen und Formulare betreffend Kurzarbeit wegen COVID-19:

Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe COVID-19

Kurzarbeit Handlungsanleitung Corona Sozialpartnervereinbarung vom 19.3.2020

Anleitung der WKO – ­Bundesrichtlinie Kurzarbeit COVID-19

COVID Pauschalsatz mit Erläuterungen

Kurzarbeit Pauschalsatztabellen 2020

Formular: Kurzarbeit Begehren Formular des AMS

Formular: Sozialpartnervereinbarung Coronoa Formular

Bis zu 38 Milliarden Euro Soforthilfe der Bundesregierung:

Das bereits verabschiedete Soforthilfepaket von 4 Milliarden Euro wurde in den letzten Tagen bereits fixiert. Nun sollen weitere Unterstützungspakete folgen. Insgesamt wolle man bis zu 38 Milliarden Euro zur Verfügung stellen, darunter 9 Milliarden Euro für Garantien und Haftungen zur Kreditabsicherung, 15 Milliarden Euro an Notfallhilfe für Branchen, die “besonders hart” getroffen werden, sowie 10 Milliarden Euro für Steuerstundungen.

Fixiert ist:

  • Kurzarbeit (auch für Lehrlinge)
  • Übernahme der Lohnkosten in Höhe von bis zu einem 1/3 bei Pflegeurlaub
  • Übernahme von Haftungen bei Banken
  • Direktkredite/temporäre zurückzahlbare Förderungen von Ministerien
  • Direkt Förderungen für EPUs und Familienbetriebe
  • Stundung von Steuern

Weitere Punkte mit spezieller Unterstützung für die Sportartikelbranche werden wir ab Fixierung hier veröffentlichen!

Erleichterung bei Steuerzahlungen:

Die Information des BMF zu den Erleichterungen finden Sie im Detail online unter: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/sonderregelungen-coronavirus.html

Fairer Wettbewerb

Bei allen stationären Handelsformen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Waren verkauft werden, die in der Verordnung des Sozialministeriums in den ausgenommen „Bereich“ (vgl. § 2) fallen. Diesbezüglich gab es bereits einen konkreten Fall bei Müller, die auch Spielzeug verkauft haben. Die entsprechenden Warengruppen wurden dann über die EAN-Codes gesperrt.

Wir weisen darauf hin, dass es bei Verstößen keine zivilrechtliche rechtliche Handhabung gibt. Man kann den Verstoß gegen die Verordnung jedoch bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige bringen. Die BH kann daraufhin Verwaltungsstrafen verhängen.

Falls es andere Beispiele des unfairen Wettbewerbs gibt, dann können Sie diese gerne an info@vsso.at melden und wir gehen dem nach!

Amazon

Amazon teilte in einer Presseinformation am 18.3. mit, dass die Auslieferung nicht essenzieller Produkte eingestellt wird. Das betrifft auch alle Produkte aus dem Bereich Sportartikel. Der Lieferstopp gilt vorerst bis 5. April 2020. Somit konnten wir eine politische Forderung auf EU-Ebene mit Hilfe der FEDAS und der FESI und vielen anderen Organisationen durchsetzen.

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