Teilweise Öffnung von Gewerbebetrieben

Aufgrund der Novellierung der BetriebstättenV, StF BGBl II 96/2020, durch BGBl II 151/2020 treten mit 14.4.2020 folgende Änderungen in Kraft:

Zusätzliche Ausnahme für Branchen

Vom Betretungsverbot des Kundenbereichs sind folgende Bereiche zusätzlich ausgenommen:

  • Waschanlagen, die an Tankstellen angeschlossen sind
  • Fahrradwerkstätten
  • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel
  • Handel mit Edelmetallen
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Pfandleihanstalten

Unternehmen, die unter diese Branchen fallen, sind unabhängig von der Größe des Kundenbereichs ausgenommen.

Unter „Gartenmärkte“ sind Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen zu verstehen.

Als „Baustoff-, Eisen- und Holzhandel“ und „Baumärkte“ sind solche Geschäfte anzusehen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach dem Schwergewicht ihres Warensortiments diesen Branchen zugerechnet werden können. Auch die Mitgliedschaft zum Landesgremium des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzwarenhandels kann ein Indiz sein.

Für die Handelsbetriebe und die Pfandleihanstalten gelten die folgenden Öffnungszeiten: an Werktagen von 07:40 Uhr bis längstens 19:00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Das bedeutet im Handel beispielsweise, dass am Samstag die zulässige Öffnung um 18.00 Uhr endet.

Zusätzliche Öffnung von Betriebsstätten

Soweit der Kundenbereich maximal 400 m² beträgt, dürfen die Betriebsstätten für den Kundenverkehr geöffnet werden (zB Verkauf von Sanitäreinzelhandel durch Installateure und Buchhandel). Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass ein Geschäft, das die 400 m² überschreitet, auch dann geschlossen bleiben muss, wenn die Fläche durch nachträgliche Absperrungen verkleinert wird (zB durch mobile Raumtrenner, durch Zusperren von Türen oder durch Absperren von Stockwerken).

Einkaufszentren

Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden, so ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Das wird meist bei Einkaufszentren der Fall sein.

Wenn hingegen die einzelnen Betriebsstätten nicht über ein Verbindungsbauwerk betreten werden, sondern jeweils einzeln betreten werden können, müssen die einzelnen Kundenbereiche der Betriebsstätten nicht zusammengezählt werden. Das ist meist bei Fachmarktzentren der Fall. Das gilt auch für Geschäfte von Einkaufszentren, die schon bisher nur von außen (also nicht über das Verbindungsbauwerk) betreten werden konnten. Ein nachträgliches Zusperren von Eingängen, die über das Verbindungsbauwerk zu erreichen sind, erlaubt keine Öffnung.

Ausgenommen vom Kundenbereich sind Außenflächen, die sich außerhalb der Betriebstätte befinden (zB Parkplätze und Schauflächen für Kfz).

In allen Kundenbereich gilt

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Kundenbereiche unabhängig davon, ob es sich um Branchen handelt, die ausgenommen wurden, wie zB Lebensmittel oder Bereiche, die generell ausgenommen sind. Dies sind Betriebsstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur und der Bearbeitung von Waren dienen (zB Schuhmacher).

Die Betretung des Kundenbereichs ist zulässig, falls folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden tragen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  • es wird ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten (bei Gesundheits-, Pflege- und ähnlichen Dienstleistungen sind andere einschlägige Vorschriften maßgeblich)

In vielen Kundenbereich gilt eine Beschränkung der Kundenzahl pro m2

Die Beschränkung gilt nicht für die Betriebe, die ausdrücklich ausgenommen sind zB

  • Lebensmittelhandel,
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Gartenmärkte und
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen.

Sie gilt für jene Betriebsstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur und der Bearbeitung von Waren dienen: In solchen stellt der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Bis wann gelten die Regelungen?

Die Regelungen der BetriebstättenV gelten bis 30.4.2020.