CORONAVIRUS – Infoseite für die Sportartikel- und die Fahrradbranche 21/22

Die aktuellen Entwicklungen der Erkrankungen und die drohende Überlastung der Krankenhäuser machen diesen neuerlichen Lockdown unumgänglich.

Der VSSÖ ist jedoch nach wie vor in permanentem Austausch mit Regierungsstellen, Ministerien und der WKO. Auf dieser Seite werden die relevanten Informationen für die Sportartikelbranche zusammengefasst und regelmäßig aktualisiert: es wird hier Updates zu den Betriebsregelungen und den Corona-Wirtschaftshilfen geben!

Dienstag 30.11.21:      Öffnung der Geschäfte am 19.12.21

APA Meldung:

WKÖ-Trefelik zu Öffnung am 19.12.: Retten wir einen Teil des Weihnachtsgeschäfts!

Montag 29.11.21:      KURZARBEIT in Saisonbetrieben

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich ein volles Kalendermonat beschäftigt sein, bevor sie in einen KUA Antrag aufgenommen werden können. Aktuell wird versucht mit der sogenannten „Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe“ bei Saisonbetrieben Abhilfe zu schaffen, diese Starthilfe/Förderung beträgt 65% der Personalkosten.

Die eingangs beschriebene Voraussetzung (Beschäftigung für ein volles Kalendermonat) können Saisonbetriebe nicht erfüllen, somit erhalten Saisonbetriebe die ihr in Österreich gemeldetes Personal zwischen 3.11. und 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021) einstellen, eine Saisonstarthilfe vom AMS in Höhe von 65% des Bruttogehalts inkl. Lohnnebenkosten. Diese Starthilfe gebührt bis inklusive dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach folgt entweder eine normale Beschäftigung oder (im Notfall) Kurzarbeit. Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar.

Die Definition des Saisonbetriebs richtet sich nach der Definition im Arbeitsverfassungsgesetz „Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten“. (§ 53 Abs. 6 ArbVG). Somit keine Einschränkung auf den Tourismus.

Wichtig: Bei befristeten Dienstverhältnissen muss die Befristung mindestens 2 Monate dauern, damit das Dienstverhältnis förderbar ist.

Montag 22.11.21:

Link zum Ausfallsbonus 3: Spezielle Infos zum Ausfallsbonus III des BMF

Sonntag 21.11.21:

Link zum bereits am 19.11.21 interpretierten Bundesgesetzblatt: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV

Freitag 19.11.2021

Betrieb und Öffnungen: Interpretation der Verordnung (was ist erlaubt und was verboten):

  • Service und Reparaturen dürfen gemacht werden (z.B. Fahrrad) (2G Nachweis vorgeschrieben)
  • Click & Collect ist erlaubt (nur mit Maske)
  • Montagen, Ski-Verleih und Fahrrad-Verleih ist erlaubt (2G Nachweis vorgeschrieben)
  • Selbahnen & Skilifte dürfen betrieben werden, jedoch es dürfen Personen nur mit 2G Nachweis befördert werden (§6). Es ist nicht näher definiert ob die Fahrt zweckgebunden sein muss.
  • Arbeitsstätten: 3 G Nachweis von MA erforderlich; Forcierung von Homeoffice; beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, wenn nicht sonstige Schutzvorrichtungen eingerichtet werden (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.)
  • Zusammenkünfte/Veranstaltungen: Grundsätzlich untersagt; wenige Ausnahmen wie z.B. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte; Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszecken zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist; Begräbnisse, etc.

Freitag 19.11.2021:

Wirtschaftshilfen

(Quelle: APA, s. z.B. Presse, Stand 19.11.):

Die Corona-Kurzarbeit gilt bis Jahresende. Wie es danach weitergeht, ist noch offen!

Bei einem Umsatzeinbruch von mindesten 40 Prozent im Vergleich zum gleichen Monat 2019 (also vor der Pandemie) besteht der Anspruch auf folgende Wirtschaftshilfen:

Ausfallbonus:

  • Zehn bis 40 Prozent des Umsatzrückgangs können erstattet werden, maximal 2,3 Millionen Euro statt bisher 1,8 Millionen Euro.
  • Die Hilfe gilt von November 2021 bis März 2022 und kann ab 16. Dezember beantragt werden.
  • Die Kosten belaufen sich auf bis zu 700 Millionen Euro im Monat.

Verlustersatz:

  • 70 bis 90 Prozent des Verlustes können ersetzt werden, maximal zwölf Millionen Euro, statt wie bisher zehn Millionen
  • Dieser gilt von Jänner bis März 2022 und kann ab Jänner 2022 beantragt werden.
  • Die Kosten der Maßnahme sind noch offen.

Härtefallfonds:

  • Bei mindestens 40 Prozent Einkommensrückgang oder wenn die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können, gibt es Mittel aus dem Härtefallfonds.
  • Die Ersatzrate liegt bei 80 Prozent, zuzüglich 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs.
  • Die Beihilfe läuft bis März 2022, es gibt zwischen 600 und 2000 Euro.
  • Die Maßnahme kostet 100 Millionen Euro pro Monat.

Auch Steuerstundungen und Herabsetzung wird es weiter geben